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   RG, 26.03.1931 - IIb 5/31   

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RG, 26.03.1931 - IIb 5/31 (https://dejure.org/1931,550)
RG, Entscheidung vom 26.03.1931 - IIb 5/31 (https://dejure.org/1931,550)
RG, Entscheidung vom 26. März 1931 - IIb 5/31 (https://dejure.org/1931,550)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung für ein zum Nachlaß gehöriges Handelsgeschäft in das Handelsregister eingetragen werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 132, 138
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12

    Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als

    Das wird angenommen für Verbindlichkeiten aus Rechtshandlungen des Nachlassverwalters und des Nachlassinsolvenzverwalters (RGZ 132, 138, 144; Joachim, Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, 3. Aufl., Rn. 116; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3396, ebenso für den Nachlasspfleger).
  • BGH, 14.02.2012 - II ZB 15/11

    Dauertestamentsvollstreckung über Nachlass eines Kommanditisten: Eintragung eines

    Jedenfalls wenn eine Dauervollstreckung im Sinne des § 2209 BGB angeordnet ist, kann ein entsprechender Testamentsvollstreckervermerk im Handelsregister eingetragen werden (ebenso Ulmer, NJW 1990, 73, 82; D. Mayer in Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Aufl., Rn. 5.212; ders., ZIP 1990, 976, 978; Plank, ZEV 1998, 325, 327 ff.; Schaub, ZEV 1996, 68 f.; Weidlich, Die Testamentsvollstreckung im Recht der Personengesellschaften, 1992, S. 90 f.; Winkler, Der Testamentsvollstrecker nach bürgerlichem, Handels- und Steuerrecht, 20. Aufl., Rn. 373; Aderhold in Westermann, Handbuch Personengesellschaften, Stand: September 2008, Rn. 2448; MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 177 Rn. 37; Staudinger/Reimann, BGB (2003), Vorbem. zu §§ 2197-2228 Rn. 102; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 139 Rn. 89; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 177 Rn. 18; Oetker, HGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 15; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 22; Koller in Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 177 Rn. 7; aA KG, WM 1995, 1890 ff.; Reinke, Rpfleger 1994, 1, 5 f.; Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2205 Rn. 44; Krafka/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 769; MünchKommBGB/Zimmermann, 5. Aufl., § 2205 Rn. 46; anders auch für eine Testamentsvollstreckung an einem Handelsgeschäft RGZ 132, 138; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 190).
  • BGH, 30.01.1992 - II ZB 15/91

    Anmeldung zum Handelsregister bei Unternehmensvertrag

    An ihr hat das Reichsgericht später in dieser Strenge nicht mehr festgehalten (vgl. RGZ 132, 138, 140 f.) und auch die Eintragung nicht vom Gesetz bestimmter und zugelassener Tatsachen für zulässig erachtet, wenn dadurch einem sachlichen, sich aus der Rechtslage ergebenden Bedürfnis entsprochen werde.
  • BGH, 11.04.1957 - II ZR 182/55

    Testamentsvollstreckung und Kommanditgesellschaft

    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Testamentsvollstrecker die Übertragung eines seiner Verwaltung unterliegenden Gegenstandes auf sich als Treuhänder verlangen kann, ist von der Rechtsprechung (RGZ 132, 138; KG JW 1936, 1137; 1937, 2599; JFG 18, 276; OLG München JFG 14, 428; BGHZ 12, 102 [BGH 18.01.1954 - IV ZR 130/53]) und vom Schrifttum (Boni Anm. JW 1931, 3074; Hueck ZHR 108, 29; Groschuff JW 1938, 1361; Coing Erbrecht 10. Bearbeitung 1955 S. 488) bejaht worden, wenn den Gegenstand der Testamentsvollstreckungsverwaltung ein Einzelhandelsgeschäft bildet.
  • BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56

    Warenlager - § 929 BGB, Sicherungsübereignung, Bestimmtheitsgrundsatz

    Das in RGZ 132, 138 veröffentlichte Urteil ist von der Revision mißverstanden worden.
  • BFH, 20.10.1970 - II 167/64

    Einheitlicher Erbschaftsteuerbescheid - Bekanntmachung an Testamentsvollstrecker

    Er handelt aus eigenem, vom Erblasser abgeleiteten Rechte und nicht aus dem Recht des Erben (RGZ 61, 139 [145]; 132, 138 [142]).

    Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind auf den Nachlaß beschränkt; darüber hinaus kann er den Erben nicht persönlich verpflichten (RGZ 132, 138 [144]; 170, 392 [394]).

    Rechtshandlungen, die auf der höchstpersönlichen Stellung des Erben beruhen (RGZ 172, 199 [203]) oder ihrem Inhalt nach eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht erlauben (RGZ 132, 138 [144]; 170, 392 [394 f.]), kann der Testamentsvollstrecker weder vornehmen noch mit Wirkung gegen den Erben entgegennehmen.

  • KG, 04.07.1995 - 1 W 5374/92

    Keine Eintragung der Anordnung der Testamentsvollstreckung im Handelsregister

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  • OLG Schleswig, 04.10.2013 - 3 Wx 11/12

    Erbenhaftung: Anspruch gegen den Erben auf Bestimmung einer Inventarfrist bei

    Das wird angenommen für Verbindlichkeiten aus Rechtshandlungen des Nachlassverwalters und des Nachlassinsolvenzverwalters ( RGZ 132, 138, 144; Joachim, Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, 3. Aufl., Rn. 116; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3396, ebenso für den Nachlasspfleger).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.1995 - 7 U 166/94

    Vergütung des Testamentsvollstreckers

    Der Senat schließt sich der auch von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht an, daß die Anordnung der Testamentsvollstreckung für ein zum Nachlaß gehörendes Handelsgeschäft im Handelsregister nicht nachtragungstähig ist (ebenso allgemein RGZ 132, 138 ; vgl. auch Schlegelberger/ Hildebrandt, 5. Aufl., § 8 HGB , Rn. 17; Heymann/Sonnenschein, § 8 HGB , Rn. 16) und daß dies auch dann gilt, wenn die Testamentsvollstreckung einen Kommanditanteil betrifft (Damrau, BWNotZ 1990, 69, 70 und Soergel/Damrau, 12. Aufl., § 2205 BGB, Rn. 44; Staub/Schilling, 4. Aufl., § 177 HGB , Rn. 20).

    Das RG hat die Eintragungsfähigkeit der Testamentsvollstreckung betreffend eine zum Nachlaß gehörende Einzelfirma in erster Linie deshalb abgelehnt, weil der Rechtscharakter der Testamentsvollstreckung, die unterschiedlichste Inhalte haben könne, nicht auf die Bedürfnisse des kaufmännischen und des Handelsverkehrs zugeschnitten und insoweit nicht zur Eintragung im Handelsregister geeignet sei; wenn angesichts dessen das Gesetz zur Eintragungsfähigkeit schweige, so sei von vornherein der Schluß naheliegend, daß die Testamentsvollstreckung ebensowenig im Handelsregister eintragungsfähig sei wie andere, sogar gesetzlich typisierte Beschränkungen wirksamer Handlungsbefugnis (vgl. im einzelnen RGZ 132, 138, 141 ff.).

  • BGH, 18.01.1954 - IV ZR 130/53

    Fortführung eines zum Nachlaß gehörenden Handelsgeschäfts durch den

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  • LG Aachen, 30.07.1983 - 3 T 325/83

    Entstehung von Sondereigentum

  • OLG Hamburg, 08.06.1982 - 2 W 8/80

    Eintragung der Befreiung des Komplementärs von den Beschränkungen des § 181 in

  • BGH, 15.06.1959 - II ZR 184/57

    - Ackerwagen -, Bezugs-, Absatz und Einkaufsgenossenschaften als vom HV geworbene

  • BGH, 28.11.1962 - V ZR 225/60
  • BayObLG, 14.07.1980 - BReg. 1 Z 17/80

    Eintragung der Befreiung des Prokuristen von den Beschränkungen des § 181 BGB in

  • BayObLG, 21.03.1986 - BReg. 3 Z 148/85
  • BayObLG, 25.07.1991 - BReg. 3 Z 16/91

    Firma eines zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Handelsgeschäftes

  • BGH, 16.10.1974 - IV ZR 3/73

    Befugnisse des Testamentsvollstreckers zur Fortführung eines Handelsgeschäfts

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